Der Ausgangspunkt ist § 5 DDG
§ 5 DDG regelt bestimmte Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Dazu gehören abhängig vom Anbieter unter anderem Name, Anschrift und Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Die Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Ob und wie die Vorschrift für dein konkretes Profil gilt, hängt von deiner Tätigkeit und den Umständen ab. Ein bezahltes Angebot solltest du nicht ohne Prüfung als rein privat einordnen. Diese Übersicht ist keine Rechtsberatung und liefert keinen universellen Impressumstext zum Kopieren.
Welche Angaben für dich relevant sein können
| Punkt | Was du klären solltest |
|---|---|
| Anbietername | Verantwortliche natürliche oder juristische Person |
| Anschrift | Rechtlich geeignete Anschrift des Anbieters |
| Elektronischer Kontakt | E-Mail und weitere erforderliche Kontaktangaben |
| Vertretung | Bei juristischen Personen die vertretungsberechtigte Person |
| Register | Falls einschlägig: Register und Registernummer |
| Steuerliche Identifikation | Falls vorhanden und vorgeschrieben: entsprechende ID |
| Weitere Tätigkeit | Gegebenenfalls zusätzliche berufs- oder medienrechtliche Angaben |
Die konkrete Pflichtliste folgt aus dem Gesetz und deiner Situation. Veröffentliche nicht vorsorglich private Dokumente oder eine persönliche Steuernummer. Lass prüfen, welche Identifikationsangaben tatsächlich verlangt werden.
Künstlername und Anbietername
Ein Künstlername kann deine öffentliche Marke sein. Er ersetzt nicht automatisch die Identifizierung des rechtlich verantwortlichen Anbieters. Wenn Privatsphäre für dich entscheidend ist, kläre die Möglichkeiten einer geeigneten geschäftlichen Anschrift vor dem Start.
Ein beliebiges Postfach, eine erfundene Adresse oder ein Dienst ohne passende Erreichbarkeit löst das Problem nicht verlässlich. Lass die konkrete Ausgestaltung rechtlich prüfen. Der Wunsch nach Privatsphäre und gesetzliche Informationspflichten müssen zusammen betrachtet werden.
So prüfst du die Erreichbarkeit
Öffne dein öffentliches Profil ohne angemeldeten Account, soweit dies möglich ist. Prüfe, ob die Anbieterangaben erkennbar verlinkt sind und ob das Linkziel funktioniert. Teste mobil und nach Änderungen an Profil oder Linkseite erneut. Wenn ein Dienst bestimmte Links nicht erlaubt, musst du eine zulässige Lösung klären.
Es gibt hier keine pauschale Zusage, dass ein bestimmter Link-in-Bio-Aufbau die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist die konkrete Erreichbarkeit. Die Plattformvorgaben sind zusätzlich anhand der OnlyFans-Bedingungen zu prüfen.
Agentur und Creator getrennt betrachten
Das Impressum einer Agentur ist nicht automatisch das Impressum deines eigenen Angebots. Kläre, wer Anbieter welcher Leistung ist und wer für welche Seite verantwortlich ist. Eine Übernahme des Agenturtexts kann falsche Angaben erzeugen. Die Vertragscheckliste hilft, Zuständigkeiten schriftlich zu klären.
Bei redaktionellen Angeboten können weitere Regeln relevant sein. Ob eine zusätzliche inhaltlich verantwortliche Person zu benennen ist, gehört in die Einzelfallprüfung. Nutze keine alten Vorlagen, nur weil darin noch bekannte Abkürzungen wie TMG stehen.
Österreich und Schweiz
Die deutsche Norm ist kein Ersatz für eine Prüfung im jeweiligen Land. Österreichs § 5 E-Commerce-Gesetz im RIS enthält eigene Informationspflichten. Für die Schweiz bietet das SECO Informationen zum Onlinehandel. Welche Vorgaben auf dein Modell anwendbar sind, solltest du lokal klären lassen.
Deine nächste sinnvolle Handlung
Nimm deinen geplanten Profilaufbau, die Anbieterangaben und deine Privatsphäre-Fragen gemeinsam zur Rechtsberatung mit. Teste nach der Umsetzung die Links erneut und plane eine Aktualisierung bei Änderungen. [FAKT FEHLT: Juristische Prüfung und namentliche Freigabe dieses Beitrags]